Verlängerung der Übergangsregelung bei fehlender Kalibrierung der AU-Geräte

Verlängerung der Übergangsregelung bei fehlender Kalibrierung der AU-Geräte

Verlängerung der Übergangsregelungen Kalibrierung ab 1. Juli bis längstens 31. Oktober 2019 Seit dem 1. Januar 2019 müssen AU-Geräte, die im Rahmen der Abgasuntersuchung verwendet wer-den, bei ihrer nächsten Befassung der Messgenauigkeit (Eichung, jährliche Wartung mit Prüfgasjustage oder einer Reparatur/Instandsetzung) zusätzlich kalibriert werden. Da die Kalibrierkapazitäten der Kalibrierlabore oftmals noch nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind, wurden nach dem 1. Juli 2019 weitere Übergangsregelungen notwendig – diese sind nun bis zum 31. Oktober 2019 möglich. Eine weitere Verlängerung der Übergangsregelungen über Ende Oktober hinaus hat das Verkehrsministerium ausgeschlossen. Jeder Betrieb in Baden-Württemberg, der noch kein kalibriertes AU-Gerät hat und bei dem im Zeitraum bis Ende Oktober eine Befassung ansteht, muss bis spätestens 31. Juli 2019 (bei Verlängerung einer bestehenden Einzelausnahme) bzw. innerhalb eines Monats ab dem Tag der Befassung (also bei Neuanträgen ab dem 1. Juli 2019) ein Kalibrierlabor mit der Kalibrierung seines AU-Gerätes verbindlich beauftragen und eine entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung einholen. Ohne Auftragsbestätigung eines Kalibrierlabors ist eine Einzelausnahmegenehmigung künftig nicht mehr möglich. Die Auftragsbestätigung darf bei Verlängerungen bestehender Ausnahmen das Ausstellungsda-tum 31. Juli 2019 nicht überschreiten. Ebenso muss die Firmenadresse des Betriebes und des Kalibrierlabors daraus hervorgehen. Es muss Ihnen die Beauftragung bestätigt werden und als Termin der … - Seite 2 von 2 des Anschreibens – Kalibrierung ein Zeitraum bis spätestens 31. Oktober 2019 angegeben werden. Es muss zwischen zwei Antragsverfahren, eines für die Neubeantragung und das andere zur Verlängerung einer bisher bereits erteilten Einzelausnahmegenehmigung über den 30. Juni hinaus, unterschieden werden. Neuantrag: 1. Füllen Sie den „Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung“ (Anlage 1) vollständig aus. 2. Fügen Sie diesem Antrag einen gültigen Eichnachweis bei (* bitte beachten!). 3. Sofern benötigt, fügen Sie eine Begründung bei (** bitte beachten!). 4. Fügen Sie diesem Antrag zwingend die verbindliche Beauftragung bei (*** bitte beachten!). 5. Senden Sie den Antrag mit allen Nachweisen an Ihre zuständige Kfz-Innung. Verlängerung der bisher gültigen (bis 30.06) Einzelausnahmegenehmigung: 1. Füllen Sie die „Erklärung zur Verlängerung“ (Anlage 2) vollständig aus. 2. Fügen Sie dieser Erklärung zwingend die verbindliche Beauftragung eines Kalibrielabors bei. 3. Senden Sie die Erklärung mit der Beauftragung bis spätestens 31. Juli 2019 an Ihre zuständige Kfz-Innung. Anschließend bekommen Sie direkt vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg per E-Mail oder postalisch eine weitere befristete Ausnahmegenehmigung, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2019 gilt und bis zum 31. Oktober 2019 befristet ist.